15 ergebe sich ein solcher zumindest nicht aus den Akten. Nicht näher definierte Angaben in einem Berichtsrapport der Kantonspolizei dürften dafür nicht genügen. 7.2 Erwägungen der Kammer 7.2.1 Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden (Art. 244 Abs. 1 StPO). Diese Einwilligung ist gemäss Art. 244 Abs. 2 StPO nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen gesuchte Personen anwesend sind (lit.