Nach dem Bundesgericht bedürfe es auch Angaben darüber, auf welche Beweismittel oder Indizien sich der Tatverdacht stütze. Mit der Unterlassung einer genügenden Begründung werde eine Gültigkeitsvorschrift verletzt, was die Hausdurchsuchung als unzulässig erscheinen lasse. Weiter habe auch kein hinreichender Tatverdacht bestanden bzw.