Aus der Begründung des Hausdurchsuchungsbefehls («Verdacht der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz») ergebe sich weder, auf welche Art von Drogen sich der Verdacht beziehe, noch ob sich der Verdacht auf Eigenkonsumwiderhandlungen oder auf einfache bzw. gar qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG richte. Zur Begründung würden ebenfalls Ausführungen betreffend den Sachverhalt, welcher dem Beschuldigten vorgeworfen werde und der Faktenlage, die den Tatverdacht begründe, gehören. Nach dem Bundesgericht bedürfe es auch Angaben darüber, auf welche Beweismittel oder Indizien sich der Tatverdacht stütze.