80 Abs. 2 StPO zumindest summarisch zu begründen und es sei festzuhalten, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde und auf was sich der Tatverdacht stütze. Aus der Begründung des Hausdurchsuchungsbefehls («Verdacht der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz») ergebe sich weder, auf welche Art von Drogen sich der Verdacht beziehe, noch ob sich der Verdacht auf Eigenkonsumwiderhandlungen oder auf einfache bzw. gar qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG richte.