7. Zur Hausdurchsuchung 7.1 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, die Ergebnisse der Hausdurchsuchung und die daraus gewonnen Folgebeweise seien nicht verwertbar, da die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Durchführung einer Hausdurchsuchung nicht erfüllt gewesen seien. Im Einzelnen sei der schriftliche Hausdurchsuchungsbefehl nicht hinreichend begründet gewesen. Hausdurchsuchungsbefehle seien als schriftliche Entscheide nach Art. 80 Abs. 2 StPO zumindest summarisch zu begründen und es sei festzuhalten, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde und auf was sich der Tatverdacht stütze.