Die Anklageschrift bezeichnet zunächst sämtliche Stoffe, welche der Beschuldigte konsumiert haben soll. Ihm war somit in sachlicher Hinsicht klar, wie der Vorwurf gegen ihn lautete. Was die genauere örtliche Bezeichnung der verschiedenen Orte des Konsums betrifft, dürfen daran keine all zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt umso mehr, als die Vorwürfe im Wesentlichen auf einem Geständnis des Beschuldigten beruhen, die bei ihm gefundenen Drogen (auch) selber konsumiert zu haben. Auch bezüglich Ziff. I.1.3 der Anklageschrift ist für die Kammer keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ersichtlich.