14 6.3.3 Zu Ziff. I.1.2 der Anklageschrift Was Ziff. I.1.2 der Anklageschrift (Ecstasy/MDMA bzw. Marihuana) betrifft, kann grundsätzlich auf das unter Ziff. 6.3.2 hiervor Gesagte verwiesen werden. Auch hier ist der erstinstanzliche Schuldspruch auf den Besitz und das Anstaltentreffen zum Verkauf zu beschränken. 6.3.4 Konsumwiderhandlungen Dem Beschuldigten wird in Ziff.I.1.3 weiter vorgeworfen, ab ca. August 2015 bis zum 2. Mai 2017 in C.___