Da der Beschuldigte die Substanzen nicht selber herstellte, musste er sie zuvor anderweitig erworben und irgendwie in seine Wohnung verbracht haben. Die angeklagten Erwerbs- und Beförderungshandlungen sind vor diesem Hintergrund nicht per se unzutreffend. Auch der angeklagte Sachverhalt ist im Kern erfüllt. So ergab sich daraus, wie bereits eingangs erwähnt, klar, dass sich die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen aus dem Besitz der in seiner Wohnung vorgefundenen Substanzen ableiteten.