Amphetamingemisch beziehen und hierfür nur ein einziger Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällt wurde. Auch im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte die Vorinstanz die im Schuldspruch enthaltenen Er- werbs- und Transporthandlungen nicht straferhöhend. Vielmehr reduzierte sie das – zunächst aufgrund der sichergestellten Drogenmenge festgesetzte – Strafmass, weil dem Beschuldigten diesbezüglich keine konkreten Verkaufshandlungen nachgewiesen werden konnten. Da der Beschuldigte die Substanzen nicht selber herstellte, musste er sie zuvor anderweitig erworben und irgendwie in seine Wohnung verbracht haben.