19 BetmG mit Hinweisen). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten neben dem Besitz und dem Anstaltentreffen zur Veräusserung auch wegen Erwerbs- und Beförderungshandlungen (Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Dispositivs). Zu berücksichtigen ist indessen, dass sich alle dem Beschuldigten angelasteten Tathandlungen auf die gesamten in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten 327.4g Amphetamingemisch beziehen und hierfür nur ein einziger Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällt wurde.