13 aufgenommen werden (HUG-BEELI, a.a.O., N 16 zu Art. 19). Im Gefüge der verschiedenen Tathandlungen kommt dem unbefugten Besitz die Stellung eines Auffangtatbestandes zu, der hinter die Erwerbs- und Weitergabehandlungen zurücktritt. Nicht entscheidend ist, wie der Täter in den Besitz einer Droge gekommen ist, solange dies nicht auf einem gesetzlich erlaubten Weg geschehen ist. Damit sollte den Strafverfolgungsbehörden der oft schwierige Nachweis des illegalen Erwerbs erspart werden (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 67 und 159 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen).