19 BetmG mit Hinweisen; in diesem Sinne auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.3). Die herrschende Lehre geht mithin davon aus, dass die verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG bei Tateinheit nicht im Verhältnis echter Konkurrenz zueinander stehen, sondern dass es sich um verschiedene Angriffe oder Angriffsstadien auf das gleiche Rechtsgut handelt (HUG-BEELI, a.a.O., N 16 zu Art. 19). In der Praxis führt dies dazu, dass zwar auf eine Strafschärfung wegen Konkurrenz verzichtet wird, dass aber vielfach keine Konkurrenzausscheidung vorgenommen wird, sondern dass einfach alle erfüllten Tatbestandsvarianten ins Urteil