2016 N 10 zu Art. 19). Für einen Schuldspruch genügt es entsprechend, wenn von mehreren tatbestandsmässigen Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche individualisierte Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist. Es darf daher keine Doppelbestrafung für verschiedene Handlungen mit denselben bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben (HUG-BEELI, a.a.O., N 13 zu Art. 19). Aus rechtlicher Sicht stehen Erwerbshandlungen zu den zeitlich daran anschliessenden Weitergabehandlungen grundsätzlich im Verhältnis der Subsidiarität (FIN- GERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, Orell Füssli Kommentar, Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, N 157 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen;