So wird der Erwerber einer Droge automatisch auch zum Besitzer derselben. Die innerhalb eines Tatrahmens aufeinanderfolgenden Teilhandlungen, wie z. B. Erwerb, Besitz, Veräusserung, stellen indessen nicht eine Mehrzahl von Betäubungsmitteldelikten dar, vielmehr handelt es sich dabei um eine strafbare Handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei die einzelnen Tathandlungen straflose Vortaten bzw. Nachtaten darstellen (HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, 1. Aufl. 2016 N 10 zu Art. 19).