Bei den daneben formell ebenfalls angeklagten Erwerbs- und Beförderungshandlungen handelt es sich um Entwicklungsstufen, die der Beschuldigte durchlaufen musste, um in den Besitz der Ware zu gelangen bzw. die Drogen in seine Wohnung zu bringen. Mit der sehr detaillierten Aufzählung der verschiedenen möglichen Tathandlungen hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass sich im Einzelfall mehrere dieser Tatbestände decken oder überschneiden können. Die einzelnen Begehungsformen bilden zusammen einen Mischtatbestand. Dabei können verschiedene Begehungsweisen vollendet sein. So wird der Erwerber einer Droge automatisch auch zum Besitzer derselben.