Zunächst ergibt sich aus der Anklageschrift klar, dass dem Beschuldigten in erster Linie der Besitz des Amphetamins angelastet und aufgrund der sichergestellten Menge und der auf die Portionierung und Verpackung ausgerichteten Utensilien auch ein Anstaltentreffen zur späteren Veräusserung vorgeworfen wird. Bei den daneben formell ebenfalls angeklagten Erwerbs- und Beförderungshandlungen handelt es sich um Entwicklungsstufen, die der Beschuldigte durchlaufen musste, um in den Besitz der Ware zu gelangen bzw. die Drogen in seine Wohnung zu bringen.