Trotz der sehr rudimentären Umschreibung der dem Beschuldigten neben dem Besitz und dem Anstaltentreffen zur Veräusserung ebenfalls vorgeworfenen Erwerbs- und Beförderungshandlungen ist nach Ansicht der Kammer vorliegend keine (teilweise) Einstellung des Verfahrens angezeigt, wie sie von der Verteidigung beantragt wird. Zunächst ergibt sich aus der Anklageschrift klar, dass dem Beschuldigten in erster Linie der Besitz des Amphetamins angelastet und aufgrund der sichergestellten Menge und der auf die Portionierung und Verpackung ausgerichteten Utensilien auch ein Anstaltentreffen zur späteren Veräusserung vorgeworfen wird.