Auch lässt die Anklageschrift offen, ob sich der Beschuldigte für den Erwerb von seinem Domizil entfernte und den Stoff anschliessend selber zurück in seine Wohnung transportierte, oder ob er ihm von einem Verkäufer direkt in seine Wohnung gebracht und erst dort erworben wurde. Trotz der sehr rudimentären Umschreibung der dem Beschuldigten neben dem Besitz und dem Anstaltentreffen zur Veräusserung ebenfalls vorgeworfenen Erwerbs- und Beförderungshandlungen ist nach Ansicht der Kammer vorliegend keine (teilweise) Einstellung des Verfahrens angezeigt, wie sie von der Verteidigung beantragt wird.