12 amingemisch besessen, «die er zuvor von unbekannten Lieferanten zwecks spätere[n] Weiterverkauf[s] erworben habe». Wann bzw. von wem oder zu welchem Preis er die Substanzen erwarb, wird indessen nicht weiter konkretisiert. Auch lässt die Anklageschrift offen, ob sich der Beschuldigte für den Erwerb von seinem Domizil entfernte und den Stoff anschliessend selber zurück in seine Wohnung transportierte, oder ob er ihm von einem Verkäufer direkt in seine Wohnung gebracht und erst dort erworben wurde.