546-548). 6.3.2 Zu Ziff.I.1.1.2 der Anklageschrift Der Vorwurf des Erwerbs und des Beförderns von Amphetamingemisch leitet sich in der Anklageschrift in erster Linie aus den Funden in der Wohnung des Beschuldigten und damit aus dem daraus abgeleiteten Besitz der Substanzen ab. Konkret wird festgehalten, der Beschuldigte habe verschiedene Behältnisse mit Amphet-