Ohne Hinweise auf eine einfache oder qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG müsse davon ausgegangen werden, dass die gefundenen Drogen für den Eigenkonsum bestimmt gewesen seien. Weil das Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Hausdurchsuchung das Interesse des Staates an der Verfolgung von Eigenkonsumwiderhandlungen übersteige, so die Verteidigung weiter, habe diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen. Das Gleiche gelte auch bezüglich Ziff. I.1.2 der Anklageschrift. Auch hier erfülle die Anklageschrift ihre Information- und Umgrenzungsfunktion nicht. Ausser C.__