11 Im Einzelnen lässt der Beschuldigte zu Ziff. I.1.1.2 der Anklageschrift (Amphetamingemisch) ausführen, die ihm vorgeworfenen Handlungen des Erwerbs, des Beförderns und des Anstaltentreffens seien in der Anklageschrift weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht genügend umschrieben. Was übrig bleibe sei der Besitz. Ohne Hinweise auf eine einfache oder qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG müsse davon ausgegangen werden, dass die gefundenen Drogen für den Eigenkonsum bestimmt gewesen seien.