Sie bejahte in diesem Punkt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und stellte das Verfahren bezüglich der Veräusserung von Amphetamingemisch (Ziff. I.1.1.1 der Anklageschrift), Marihuana (Ziff. I.1.2.1 [erstes Lemma] der Anklageschrift) und Ecstasy/MDMA (Ziff. I.1.2.2 [erstes Lemma] der Anklageschrift) ein. Soweit weitergehend verneinte sie eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (S. 8-10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 6.2 Anträge der Verteidigung