391 Abs. 2 StPO). Eine strengere Bestrafung des Beschuldigten ist ausgeschlossen. 6. Verletzung des Anklagegrundsatzes 6.1 Von der Vorinstanz festgestellte Verletzungen Bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Verkaufshandlungen erwog die Vorinstanz, die Teilnahmehandlungen (Verkaufsvorgänge) seien in der Anklageschrift nicht genügend präzise umschrieben. Insbesondere sei daraus nicht ersichtlich, wem der Beschuldigte welche Menge an Drogen verkauft haben solle. Sie bejahte in diesem Punkt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und stellte das Verfahren bezüglich der Veräusserung von Amphetamingemisch (Ziff.