IV. des erstinstanzlichen Dispositivs). Hinsichtlich der erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche, der verhängten Strafe, der ausgesprochenen Verwarnungen und der weiteren Verfügungen hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil umfassend, mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Nachdem einzig der Beschuldigte, nicht aber die Generalstaatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinen Ungunsten abändern; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).