I des erstinstanzlichen Dispositivs); sie den Beschuldigten (2) weiter von der Anschuldigung des Erwerbs, Beförderns und des Besitzes von 1‘200 – 2‘400 Gramm Amphetamingemisch freisprach, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Ziff. II. des erstinstanzlichen Dispositivs). Vom Beschuldigten unangefochten geblieben und darum ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist das erstinstanzliche Urteil weiter bezüglich einem Teil der zur Vernichtung eingezogenen Gegenstände (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Dispositivs).