10 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach dem Gesagten ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, soweit die Vorinstanz (1) das Verfahren gegen den Beschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Veräusserungshandlungen und der zeitlich weiter als drei Jahre zurückliegenden Konsumwiderhandlungen infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes und Verjährung einstellte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs);