1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 73 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00; 4. zur Bezahlung der Hälfte der erstinstanzlichen und den vollständigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: