2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit von ca. April 2016 bis 02.05.2017 in C._____ (Ortschaft) und anderswo durch Erwerb, Befördern und Besitz von Amphetamingemisch (Ziff. II des Urteilsdispositivs) unter Auferlegung von 1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern; 3. verzichtet wurde auf einen Widerruf der mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 22.05.2014 und 26.05.2015 für Geldstrafen von 5 und 10 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs (Ziff. IV. 1. und 2. des Urteilsdispositivs)