8. Die restlichen beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 16.05.2018 (Pag. 206 f.) seien Herrn A.________ (vgt.) auszuhändigen. Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte Staatsanwältin G.________ die folgenden Anträge (pag. 658 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 14. März 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als