4. Die auf die Einstellung und die Freisprüche entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Es sei eine Entschädigung an Herrn A.________ (vgt.) für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss eingereichter Honorarnoten auszurichten. 6. Es sei Herrn A.________ (vgt.) eine Genugtuung von CHF 200.00 pro ausgestandenem Hafttag sowie CHF 500.00 für die erkennungsdienstliche Behandlung sowie die Hausdurchsuchung auszurichten.