2.1 wegen Erwerb, Befördern und Anstalten-Treffen zur Veräusserung von 327.4 g Amphetamingemisch (76.23 g reines Amphetamin), angeblich begangen am 02.05.2017 und in den Tagen/Wochen zuvor, in C._____ (Ortschaft) und anderswo, (1.1.1.2 der Anklageschrift [AS], ausser Besitz) sowie 2.2 wegen angeblicher Eigenkonsumwiderhandlungen gegen das BetmG, angeblich mehrfach begangen vom 15.03.2016 bis 02.05.2017 (1.1.3 AS, soweit nicht bereits infolge Verjährung eingestellt), seien infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen.