32-179, 186-205 und 209-225 aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten seien. Nach einer Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft beschloss die Kammer am 9. Juli 2019, der Beschuldigte habe kein gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit, weshalb darüber in der Hauptverhandlung entschieden werde (pag. 615 f.). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung holte die Kammer von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug (datierend vom 13. Januar 2020, pag.