_ vom 7. Juni 2017, sowie der Hausdurchsuchungsergebnisse und damit zusammenhängend die Unverwertbarkeit der entsprechenden Sekundärbeweise festzustellen, so dass die entsprechenden Protokolle sowie pag. 32-179, 186-205 und 209-225 aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten seien.