3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Rahmen der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte den prozessualen Antrag, es sei die Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme von D.________ vom 3. Mai 2017, der polizeilichen Einvernahme von E.________ vom 19. Mai 2017 und der delegierten polizeilichen Einvernahme von F.________ vom 7. Juni 2017, sowie der Hausdurchsuchungsergebnisse und damit zusammenhängend die Unverwertbarkeit der entsprechenden Sekundärbeweise festzustellen, so dass die entsprechenden Protokolle sowie pag.