In seiner form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 6. Juni 2019 beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die erstinstanzlichen Schuldsprüche, die gesamte Verurteilung, die Verwarnungen inkl. Kostenfolgen und weiteren Verfügungen (pag. 606). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte weder Anschlussberufung, noch machte sie Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend (Eingabe vom 26. Juni 2019, pag. 613).