A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15‘687.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘620.10, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 6. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Rechtsanwältin F.________, wurde/wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: