Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin D.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. 5. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Rechtsanwältin F.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: