A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 12‘069.95, ausmachend CHF 8‘046.65 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 2‘800.20, ausmachend CHF 1‘866.80, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Freisprüche entfallende amtliche Entschädigung (1/3) besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht.