4. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten (2/3), insgesamt bestimmt auf CHF 6‘000.00, ausmachend CHF 4‘000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und ohne Kosten für die unentgeltliche Rechtsbeiständinnen). IV. A.________ wird in Anwendung von 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 6‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 31. August 2011 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.