6. unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/3), insgesamt bestimmt auf CHF 6‘000.00, ausmachend CHF 2‘000.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung und ohne Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen), an den Kanton Bern; 7. unter Ausrichtung einer Entschädigung an den amtlichen Verteidiger von A.________, gemäss Ziff. V. nachfolgend. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Menschenhandels, gewerbsmässig begangen in der Zeit von November 2008 bis August 2011 an der R.________(Strasse), im Salon „G.________“ in K.________, z.N. von