33. Ersatzmassnahmen Die mit Entscheid vom 7. Februar 2018 (ARR18 32) angeordnete und mit Verfügung vom 14. Mai 2019 letztmals verlängerte Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 Abs. 1 und 2 StPO (Einziehung sämtlicher Pässe und Identitätskarten) wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die eingezogenen Pässe und Identitätskarten werden nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. 66 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.