Die Vorinstanz hat auf das Zusprechen einer Ersatzforderung verzichtet, da parallel Zivilansprüche geltend gemacht worden seien, in denen es genau um dieselben Forderungen gegangen sei. Diese würden nach Auffassung der Vorinstanz vorgehen (pag. 3766, S. 119 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zudem würde eine solche Forderung wohl uneinbringlich bleiben. Die Kammer verzichtet deshalb ebenfalls auf das Aussprechen einer Ersatzforderung, zumal kein Antrag mehr gestellt worden ist.