32. Ersatzforderung Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung vom 25. Juni 2019 noch die Verurteilung der Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Kanton Bern für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlegen wären, im Betrag von CHF 40‘000.00 beantragte (pag. 3831), verzichtete sie in ihren Anträgen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung darauf. Die Vorinstanz hat auf das Zusprechen einer Ersatzforderung verzichtet, da parallel Zivilansprüche geltend gemacht worden seien, in denen es genau um dieselben Forderungen gegangen sei.