Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15‘687.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘620.10, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 29.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin F.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 3‘674.20 bestimmt.