29. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin F.________ 29.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 durch Rechtsanwältin F.________ wurde von der Vorinstanz auf CHF 15‘687.00 festgesetzt und ist ebenfalls zu bestätigen. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15‘687.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.___