_, wird im oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 1‘710.30 bestimmt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1‘710.30, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin D.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet.