Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 19‘419.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4‘640.20, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 28.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 1‘710.30 bestimmt.