64 28. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin D.________ 28.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 durch Rechtsanwältin D.________ wurde von der Vorinstanz auf CHF 19‘419.85 festgesetzt und ist zu bestätigen. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 19‘419.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.___