_, wird für das oberinstanzliche Verfahren auf insgesamt CHF 12‘069.95 bestimmt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern davon 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 12‘069.95, ausmachend CHF 8‘046.65, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 2‘800.20, ausmachend CHF 1‘866.80, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).